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Unsere Fotos zeigen die Charlotte-Nestler-Straße, deren Randsteine noch immer die Spuren eines Reforger-Manövers aufweisen.

Seinerzeit wurden Manöverschäden von den Verursachern, zügig und umfangreich, finanziell ausgeglichen. Sicherlich auch an die Stadt Pappenheim.

Sollen nun die Anlieger der Straße dafür aufkommen?

 

 

Wohl auch als Reaktion auf unseren Beitrag vom 18.02.2017 mit dem Titel „Pappenheimer Straßenausbaubeitragssatzung zahnloser Tiger?“ informierte am 22.02.2017 der Amtsleiter des Pappenheimer Rathauses per mail alle Pappenheimer Stadträte.

In seinem Schreiben folgte nach einigen Unmutsäußerungen der Hinweis es gäbe bisher keinen einzigen erfolgreichen Widerspruch gegen Bescheide der Stadtverwaltung Pappenheim.

Wie auch!

Die Stadtverwaltung hat die letzten Jahrzehnte eine ordnungsgemäße Instandsetzung ihrer Straßen vernachlässigt! Eine Anwendung der Straßenausbaubeitragssatzung fand in äußerst geringem Maße statt.

Das soll sich nun in Zukunft ändern. Gleich 15 (fünfzehn) Straßen wurden in eine Schadensklasse eingestuft, welche eine vollständige Erneuerung vorsieht. In diesen Fällen sollen die Bürger mit bis zu 80% der Kosten beteiligt werden.

Besonders ein Hinweis lässt aufhorchen:

Insb. die Regelung, wonach eine Kommune bei der Sanierung von Straßen die (deutl.) älter als 25 Jahre sind, keine Nachweispflicht des lfd. Unterhalts erbringen muss, dürfte von großem Belang sein.

Eine Interpretation blieb die Amtsleitung leider schuldig. Sollte sie aus diesem Satz eine Rechtfertigung für die Beitragspflicht der Anlieger ableiten, dürfte sie sich auf sehr dünnem Eis bewegen. Hierzu einige Urteile von Verwaltungsgerichten:

Ein Beitrag ist nur zulässig, wenn die Nutzungsdauer der alten Straße abgelaufen ist, allerdings nur dann, wenn die Gemeinde diese Straße laufend unterhalten und instand gesetzt hat (OVG NRW, Urteil v. 21.04.1975 – II A 1112/73, DÖV 1975, S. 860). Außerdem muss die Straße auch tatsächlich abgenutzt sein (Nds. OVG, Urteil v. 28.11.2001 – 9 L 3195/00; VG Potsdam, Urteil v. 07.07.2010 – 12 K 1425/06, LKV 2011, S. 45).

Hauptverkehrsstraßen halten etwa 25 Jahre lang (BayVGH, Urteil v. 19.09.1991 – 6 B 88.1578, KStZ 1992, S. 193). Bei weniger belasteten Straßen in Wohngebieten können das auch 40 Jahre sein. Und die Gehwege halten erfahrungsgemäß noch länger als 40 Jahre. Wenn eine Gemeinde beispielsweise eine mehr als 50 Jahre alte Straße erneuert, dann ist deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen. Daraus ergibt sich von selbst, dass die Fahrbahn verschlissen und erneuerungsbedürftig ist, ohne dass das die Gemeinde im Einzelnen noch nachweisen muss (OVG NRW, Beschluss v. 15.07.2011 – 15 A 398/11, KStZ 2011, S. 211).